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Satzung

der Hospiz-Stiftung Landkreis und Stadt Karlsruhe (in der Fassung vom 21. Dezember 2009)

Präambel

Zur Förderung der Hospizarbeit in Karlsbad und Waldbronn ist 2001 diese Stiftung unter dem Namen „Hospiz-Stiftung Karlsbad-Waldbronn“ errichtet worden. Durch Änderung äußerer Einflüsse und Ausdehnung des Geschäftsbereichs auf den Landkreis und die Stadt Karlsruhe gibt sich diese Stiftung eine geänderte Satzung.

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz

1.1.
Die Stiftung führt den Namen „Hospiz-Stiftung Landkreis und Stadt Karlsruhe“.
1.2.
Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
1.3.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Ettlingen.

§ 2 – Stiftungszweck

2.1.
Zweck der Stiftung ist
a) die selbstlose Förderung der ambulanten und stationären Hospizarbeit (Begleitung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen, Förderung der Palliativmedizin, Trauerbegleitung ) insbesondere im Landkreis und der Stadt Karlsruhe, vor allem auch die finanzielle Unterstützung für den Betrieb des stationären Hospiz Arista.
b) die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Hospizhelfern und die unterstützende notwendige Öffentlichkeitsarbeit.
2.2.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

3.1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff derzeitiger Fassung).
3.2.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 – Stiftungsvermögen

4.1.
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 6. Dezember 2001 und weiteren Zustiftungen
4.2.
Weitere Zustiftungen, auch von dritter Seite, sind möglich und erwünscht.
4.3.
Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus weiteren Zuwendungen soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens oder zu einer zweckgebundenen Verwendung bestimmt sind. § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung ist für die Bildung zweckgebundener Rücklagen entsprechend anzuwenden.
4.4.
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und risikoarm anzulegen.

§ 5 – Stiftungsorgane

5.1.
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
5.2.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen in nachgewiesener Höhe und angemessenem Umfang.
5.3.
Die Amtszeit der Mitglieder im Vorstand und im Stiftungsrat beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.

§ 6 – Vorstand

6.1.
Der Vorstand besteht aus 3 natürlichen Personen.
6.2.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds schlagen die verbleibenden Mitglieder eine Ersatzperson vor, die vom Stiftungsrat ernannt wird.
6.3.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 – Rechte und Pflichten des Vorstands

7.1.
Der Vorstand sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Er ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch zu Protokoll gegeben wird.
7.2.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
7.3
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Er hat hierbei die gesetzlichen Vorschriften, den Stifterwillen und diese Satzung zu beachten.
Er sucht Zustifter, sammelt Spenden und betreibt die hierzu erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
7.4.
Zur Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben kann der Vorstand externe Personen hinzuziehen. Geschieht dies entgeltlich, hat der Stiftungsrat dies zu genehmigen.
7.5.
Vorstandsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig sind, können vom Stiftungsrat unverzüglich abberufen werden. Das betreffende Vorstandsmitglied ist vorher zu hören; es wirkt an der Abstimmung nicht mit.

§ 8 Stiftungsrat

8.1.
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen mit Erfahrungen insbesondere in den Bereichen Finanzen und Steuern, medizinische und pflegerische Betreuung, Hospizarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
8.2.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
8.3.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus und sinkt damit die Zahl der Mitglieder unter fünf, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Nachwahl durch.
8.4.
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen, gerechnet vom Tag der Absendung an, unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erhoben wird.

§ 9 – Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

9.1.

Der Stiftungsrat hat über die Einhaltung des Stifterwillens und die satzungsgemäße Verfolgung des Stiftungszwecks zu wachen.
9.2.
Der Stiftungsrat ernennt den Vorstand. Er berät ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.
9.3.
Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht, die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Planung für das kommende bzw. laufende Geschäftsjahr sind dem Stiftungsrat vorzulegen und mit diesem zu beraten. Jahresabschluss und Planung sind vom Stiftungsrat festzustellen.
9.4.
Der Stiftungsrat entscheidet nach Vorliegen der Unterlagen zu Abs. 3 über die Entlastung des Vorstands.

§ 10 – Regelung zu Beschlussfassungen

10.1.
Beide Stiftungsorgane, Vorstand und Stiftungsrat, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Gremiumsmitglieder anwesend ist. Dabei kann sich ein Mitglied eines Gremiums durch ein anderes Mitglied dieses Gremiums vertreten lassen. Das Stimmrecht geht dann auf den Vertreter über.
10.2.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
10.3.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums damit einverstanden sind.
10.4.
Folgende Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit im Vorstand und im Stiftungsrat:
a) Änderung der Satzung in Bezug auf den Stiftungszweck
b) Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung
c) finanzielles Engagement an anderen sozialen Einrichtungen
d) Fusionen mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen
10.5
Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen.
10.6
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.

§ 11 – Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Prüfung

11.1.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
11.2.
Der Jahresabschluss der Stiftung ist spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen mit einer Vermögensübersicht und dem Tätigkeitsbericht des Vorstandes dem Stiftungsrat vorzulegen, der diesen festzustellen und die Entlastung des Vorstands zu protokollieren hat.
Der Vorstand hat die Unterlagen der Stiftungsaufsicht bis zum 30. Juni nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzureichen.
11.3.
Der Jahresabschluss wird vom Stiftungsrat vor seiner Feststellung geprüft. Dieser kann sich dazu externer erfahrener Prüfer bedienen.

§ 12 – Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

12.1.
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll oder sind sämtliche steuerbegünstigten Zwecke weggefallen, so sind Vorstand und Stiftungsrat verpflichtet, der Stiftung einen neuen Zweck zu geben (Zweckänderung), oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenlegen (Zusammenlegung) oder die Stiftung aufzulösen (Auflösung).
12.2.
Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und vornehmlich im Bereich „Förderung der Hospizarbeit“ liegen.
12.3.
Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und vornehmlich im Bereich „Förderung der Hospizarbeit“ liegen und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
12.4.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die „STIFTUNG DIAKONIE BADEN“, Vorholzstraße 3-5, 76137 Karlsruhe, welche es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
12.5.
Verfügungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen erst nach Zustimmung der Stiftungsaufsicht und des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 13 – Stiftungsaufsicht

13.1.
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe sowie für steuerliche Fragen das Finanzamt Ettlingen.
13.2.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung und die zu erfolgende Vermögensübertragung sind dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dem Finanzamt Ettlingen zur Genehmigung
vorzulegen. Bei Änderungen des Stiftungszwecks ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.

Unter nachfolgendem Link können Sie die Stiftungssatzung als pdf-Datei herunterladen.

Diese Satzung trat am 21. Dezember 2009 mit der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in Kraft.